Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, den Beschuldigten 1 zu seinem Vorgehen angestiftet zu haben. Der Beschuldigte 1 war seit seiner Entlassung aus der Notfallaufnahme des Spitalzentrums Biel unbekannten Aufenthaltes und konnte bisher nicht unter Wahrung von Teilnahme- und Parteirechten befragt werden. Die Staatsanwältin schrieb den Beschuldigten 1 am 29. August 2017 im RIPOL sowie international zur Verhaftung aus. Da dieser in der Folge nicht aufgegriffen werden konnte, verfügte die Staatsanwältin am 28. März 2018 die Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO.