5. Eine summarische Prüfung der Sistierungsvoraussetzungen ergibt Folgendes: 5.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Am 11. Juli 2015 kam es in Biel zu einer Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten 1 und 2. Der Beschuldigte 1 soll den Beschuldigten 2 mit einem Messer attackiert und ihm Stichverletzungen am Bein und an der Hand zugefügt haben. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, den Beschuldigten 1 zu seinem Vorgehen angestiftet zu haben.