4. Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E.1 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 96 vom 31. März 2015 E. 2). Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.