Vorliegend sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 28. März 2018 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten 1. Dieser konnte im August 2018 in Italien aufgegriffen und in der Folge an die Staatsanwaltschaft ausgeliefert werden. Indem die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshandlungen nun fortführt, ist sie faktisch auf ihre Sistierungsverfügung vom 28. März 2018 zurückgekommen. Durch die Weiterführung des Strafverfahrens wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sistierungsverfügung entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.