3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben, eventualiter auf maximal ein Jahr zu beschränken. Gemäss Art. 315 Abs. 2 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Vorliegend sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 28. März 2018 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten 1. Dieser konnte im August 2018 in Italien aufgegriffen und in der Folge an die Staatsanwaltschaft ausgeliefert werden.