Folglich beinhaltet die Sistierungsverfügung implizit die Abweisung des bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung. Nach dem hiervor Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.