gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2018 gegen die geplante Sistierung ausgesprochen und die Verfahrenseinstellung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. März 2018 die Sistierung verfügt und damit einhergehend konkludent die Einstellung verweigert. Folglich beinhaltet die Sistierungsverfügung implizit die Abweisung des bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung.