Insoweit ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, da auf diesem Weg die Beschuldigte die Möglichkeit erhalten würde, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber (vgl. Art. 300 Abs. 2 und Art. 309 Abs. 3 StPO) gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2).