Rechtsanwalt G.________ reichte namens der Beschwerdeführerin am 24. September 2018 eine Replik ein und beantragte, die Sistierungsverfügung sei von Amtes wegen durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben, damit infolge fehlenden Beschwerdeobjekts das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Eventualiter werde die Beschwerde zurückgezogen, wobei infolge der unnötigen Verfahrensverzögerung bzw. der fraglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen seien.