Mit Verfügung vom 13. August 2018 informierte die Staatsanwältin über die Verhaftung des Beschuldigten 1 in Italien. Gemäss aktuellen Informationen des Bundesamts für Justiz werde das Auslieferungsverfahren zwischen drei bis vier Monaten dauern, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben werde. Mit Eingabe vom 16. August 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur geplanten Auslieferung Stellung und hielt fest, dass die verfügte Sistierung nach wie vor rechtmässig und angemessen sei. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Verfügung vom 11. September 2018 Rechtsanwalt G.____