Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 192 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ Beschuldigter 3 F.________ a.v.d. Rechtsanwalt Rechtsanwalt G.________ Beschuldigte 4/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Anstiftung zu schwerer evtl. einfacher Kör- perverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. März 2018 (BJS 15 15590) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) sistierte mit Verfügung vom 28. März 2018 das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschul- digter 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und F.________ (Beschuldig- te 4; nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Anstiftung zu schwerer evtl. einfa- cher Körperverletzung etc. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin H.________, am 7. Mai 2018 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung der Sistierung sowie die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Beschränkung der Sistierung auf ein Jahr. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2018 auf ei- ne Stellungnahme. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2018 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 25. Juni 2018 verstarb die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrensleitung aufgefordert, eine neue amtliche Verteidigung zu bestimmen. Mit Verfügung vom 13. August 2018 informierte die Staatsanwältin über die Verhaftung des Beschuldigten 1 in Ita- lien. Gemäss aktuellen Informationen des Bundesamts für Justiz werde das Auslie- ferungsverfahren zwischen drei bis vier Monaten dauern, wobei nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben werde. Mit Eingabe vom 16. August 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur geplanten Auslieferung Stellung und hielt fest, dass die verfügte Sistierung nach wie vor rechtmässig und angemessen sei. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Verfü- gung vom 11. September 2018 Rechtsanwalt G.________ als neuer amtlicher Ver- teidiger beigeordnet. Am 17. September 2018 ersuchte die Staatsanwältin bei der Verfahrensleitung um Zustellung der amtlichen Akten und informierte darüber, dass die Hafteröffnung des Beschuldigten 1 am 27. oder 28. September 2018 stattfinden werde. Rechtsanwalt G.________ reichte namens der Beschwerdeführerin am 24. September 2018 eine Replik ein und beantragte, die Sistierungsverfügung sei von Amtes wegen durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben, damit infolge fehlenden Beschwerdeobjekts das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Eventualiter werde die Beschwerde zurückgezogen, wobei infolge der unnötigen Verfahrensverzögerung bzw. der fraglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen seien. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des 2 Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. die Einstellung des Verfahrens (zur Sistie- rung vgl. E. 3 nachfolgend). Insoweit ist Folgendes festzuhalten: Nach der Recht- sprechung der Beschwerdekammer ist die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, da auf diesem Weg die Be- schuldigte die Möglichkeit erhalten würde, sich gegen die Weiterführung des Vor- verfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber (vgl. Art. 300 Abs. 2 und Art. 309 Abs. 3 StPO) gerade nicht beab- sichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2018 gegen die geplante Sistierung ausgesprochen und die Verfahrens- einstellung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. März 2018 die Sistierung verfügt und damit einhergehend konkludent die Einstellung verweigert. Folglich be- inhaltet die Sistierungsverfügung implizit die Abweisung des bereits bei der Staats- anwaltschaft gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung. Nach dem hiervor Dar- gelegten ist die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Sistierung des Verfahrens sei aufzu- heben, eventualiter auf maximal ein Jahr zu beschränken. Gemäss Art. 315 Abs. 2 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Vorliegend sis- tierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 28. März 2018 aufgrund des unbe- kannten Aufenthaltes des Beschuldigten 1. Dieser konnte im August 2018 in Italien aufgegriffen und in der Folge an die Staatsanwaltschaft ausgeliefert werden. Indem die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshandlungen nun fortführt, ist sie faktisch auf ihre Sistierungsverfügung vom 28. März 2018 zurückgekommen. Durch die Weiterführung des Strafverfahrens wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sistierungsverfügung entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu ent- scheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab- zustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E.1 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 96 vom 31. März 2015 E. 2). Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststel- len, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in 3 erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstands- los gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1). Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstands- losigkeit darboten. 5. Eine summarische Prüfung der Sistierungsvoraussetzungen ergibt Folgendes: 5.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfah- renshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Am 11. Juli 2015 kam es in Biel zu einer Auseinandersetzung zwischen den Be- schuldigten 1 und 2. Der Beschuldigte 1 soll den Beschuldigten 2 mit einem Messer attackiert und ihm Stichverletzungen am Bein und an der Hand zugefügt haben. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, den Beschuldigten 1 zu seinem Vorge- hen angestiftet zu haben. Der Beschuldigte 1 war seit seiner Entlassung aus der Notfallaufnahme des Spitalzentrums Biel unbekannten Aufenthaltes und konnte bisher nicht unter Wahrung von Teilnahme- und Parteirechten befragt werden. Die Staatsanwältin schrieb den Beschuldigten 1 am 29. August 2017 im RIPOL sowie international zur Verhaftung aus. Da dieser in der Folge nicht aufgegriffen werden konnte, verfügte die Staatsanwältin am 28. März 2018 die Sistierung des Verfah- rens gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr vorgeworfene Tat. In der Beschwerde führt sie aus, sie habe sich stets kooperativ gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den verhalten, habe schlüssige und in sich kohärente Aussagen gemacht. Aus die- sem Grund sei ihr während des gesamten Verfahrens volle Glaubwürdigkeit zuzu- erkennen. Angesichts der Aktenlage zeichne sich schon heute ab, dass eine Verur- teilung wohl nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Sistierung auf unbe- stimmte Zeit beeinträchtigte ihr Leben in erheblichem Masse, insbesondere er- schwere das hängige Verfahren ihr wirtschaftliches und privates Fortkommen. Zu- dem sei in der langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots zu erblicken. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft erwecke den Eindruck, dass das Verfahren nicht zu einem Abschluss gebracht werden soll. 5.2 Die Sistierung wurde von der Staatsanwältin im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte 1 unbekannten Aufenthaltes sei und nie habe parteiöffentlich zur Sache befragt werden können. Ohne ihn zu den konkreten Vorwürfen und zu einer allfälligen Anstiftungshandlung der Beschwerdeführerin befragt zu haben, könne das Verfahren gegen sie weder weitergeführt noch definitiv eingestellt wer- den. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte 1 auch international zur Verhaftung ausgeschrieben worden. 5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch ein Zeuge bereits zu Beginn der Ermittlungen wiederholt ausgesagt haben, die Be- schwerdeführerin habe dem Beschuldigten 2 telefonisch angedroht, Leute vorbei- zuschicken, die ihn abstechen würden. Auch die nicht parteiöffentlich gemachten 4 Aussagen des Beschuldigten 1 vom 11. Juli 2015 lassen auf eine Beeinflussung seinerseits durch die Beschwerdeführerin schliessen. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kurz vor der gewalttäti- gen Auseinandersetzung in Biel einen telefonischen Streit mit dem Beschuldigten 2 und späteren Opfer hatte. Angesichts der derzeitigen Belastungen und den vor- handenen Beweismitteln kann eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Tatvorwurf gegen die Beschwerdeführerin er- scheint mithin vertretbar. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vor diesem Hintergrund sistiert hat, kann gestützt auf die summarische Prüfung nicht bean- standet werden. Unter den gegebenen Umständen erwies sich zudem auch eine Verfahrenstrennung nicht als angebracht. 5.4 Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie vorbringt, durch die Sistierung privat und beruflich stark ein- geschränkt gewesen zu sein, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerde- führerin führt selber aus, verheiratet zu sein, eine Niederlassungsbewilligung zu besitzen, eine gute Ausbildung zu haben und sich in einem unbefristeten Arbeits- verhältnis zu befinden. Es muss insofern angenommen werden, das sistierte Ver- fahren habe die Beschwerdeführerin bislang nicht gravierend in ihrem Fortkommen beeinträchtigt. Nach dem Gesagten ist das Verfahren demnach nicht offensichtlich zu Unrecht sistiert worden und die Beschwerdeführerin durch die Sistierung nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Die Beschwerdekammer geht deshalb davon aus, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe, welche ein Abweichen davon erlauben würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden. 6. Folglich trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wel- che auf CHF 800.00 festgelegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigun- gen des amtlichen Verteidigers sowie der amtlichen Verteidigerin sel. der Be- schwerdeführerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfah- rens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt die Be- schwerdeführerin. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kan- ton Bern ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 4/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Büro J.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ Bern, 7. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7