14. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die beschuldigte Person nur dann eine Rückerstattungspflicht für die vom Kanton getragene Entschädigung und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der Verteidigung trifft, soweit sie zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).