Es wäre für ihn daher ein leichtes, die Schweiz trotz verhängtem Hausarrest und Meldepflicht zu verlassen und sich so dem Strafverfahren zu entziehen. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen wäre demnach nicht zielführend und fällt damit ausser Betracht. 12. Zusammenfassend stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Im Übrigen sind die Haftvoraussetzungen – dringender Tatverdacht, besonderer Haftgrund und Verhältnismässigkeit – gegeben, so dass sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate als rechtmässig erweist.