Wie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO zu entnehmen ist, setzt die Anordnung von Ersatzmassnahmen voraus, dass sie gleich wirksam ist wie eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Der Beschuldigte unterhält, abgesehen von seinem Cousin, keinerlei familiären, beruflichen oder sozialen Beziehungen zur Schweiz. Er ist holländischer Staatsbürger und kann sich grundsätzlich im Schengen-Raum frei bewegen. Es wäre für ihn daher ein leichtes, die Schweiz trotz verhängtem Hausarrest und Meldepflicht zu verlassen und sich so dem Strafverfahren zu entziehen.