7 Jahr zu rechnen haben. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird sich die angeordnete Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2018 auf insgesamt fünf Monate belaufen. Diese Haftdauer kommt nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe und erweist sich somit nach wie vor als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt wie bereits ausgeführt nicht vor, so dass die Verhältnismässigkeit auch in dieser Hinsicht gegeben ist.