Der Beschwerdeführer dürfte vorliegend höchstens von einer Strafreduktion profitieren. Weiter strafmindernd zu berücksichtigen sein wird das Geständnis, dass er erstmals in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 1. März 2018 abgelegt hat (vgl. zur Strafzumessung in einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des Bundesgerichts 6S_458/2003 vom 30. März 2003). Der hier im Raum stehende Tatvorwurf wiegt schwer.