Auch dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Einsatz des verdeckten Fahnders in Betäubungsmittelgeschäfte in ähnlicher Grössenordnung involviert war. Eine wie in BGE 124 IV 34 beschriebene Konstellation, in der der Tatbeitrag der Zielperson von der Einwirkung des verdeckten Ermittlers geradezu in den Hintergrund gedrängt wird und die Zielperson aufgrund dessen straflos bleiben kann, liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer dürfte vorliegend höchstens von einer Strafreduktion profitieren.