Ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer war demnach bereits vorhanden, als der verdeckte Ermittler ins Spiel kam. Auch anlässlich des ersten Treffens mit dem verdeckten Fahnder hatte er erklärt, dass jene Ware, über die sie am Telefon gesprochen hätten (vermutlich Kokain), bereits weg sei, da eine andere Person bereits alles gekauft habe (Einsatzbericht vom 17. Januar 2018). Auch dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Einsatz des verdeckten Fahnders in Betäubungsmittelgeschäfte in ähnlicher Grössenordnung involviert war.