Unklar ist, von wem dabei die Initiative für ein entsprechendes Geschäft ausging. Aus den Einsatzberichten ist hingegen klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer erst bereit erklärte, Kokain zu organisieren und dies dem vermeintlichen Abnehmer zu verkaufen, nachdem er vom Fahnder mehrmals nach dem «Weissen» gefragt worden war. Dieses Vorgehen des verdeckten Fahnders wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.