Die definitive Prüfung der Frage, inwieweit der Einsatz des verdeckten Fahnders sich vorliegend auf die Strafe des Beschuldigten auswirkt, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dem Sachrichter vorbehalten und darf im jetzigen Verfahrensstadium nicht vorweggenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend wird im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft nur eine prima facie-Würdigung vorgenommen.