Ein Freispruch stehe erst zur Diskussion, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Tatbeteiligung des polizeilichen «agent provocateur» diejenige der Zielpersonen völlig in den Hintergrund dränge (BGE 124 IV 34 E. 3e). Die definitive Prüfung der Frage, inwieweit der Einsatz des verdeckten Fahnders sich vorliegend auf die Strafe des Beschuldigten auswirkt, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dem Sachrichter vorbehalten und darf im jetzigen Verfahrensstadium nicht vorweggenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).