6 teilung der provozierten Zielperson nicht absolut entgegenstehe. Ein Freispruch stehe erst zur Diskussion, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Tatbeteiligung des polizeilichen «agent provocateur» diejenige der Zielpersonen völlig in den Hintergrund dränge (BGE 124 IV 34 E. 3e).