Diesem ist es in jedem Fall untersagt, quasi als Initiant einer deliktischen Tätigkeit aufzutreten, zu der es ohne sein Zutun gar nicht gekommen wäre. Wie das Bundesgericht im von den Parteien vielzitierten BGE 124 IV 34 erkannt hat, ist in Fällen, in denen der V-Mann derart stark auf die Zielperson eigewirkt hat, dass er sie geradewegs zu strafbarem Verhalten motiviert hat, ohne dass zuvor ein entsprechender Tatentschluss vorhanden war, gar ein Freispruch der beschuldigten Person denkbar. Gleichzeitig stellt das Bundesgericht aber klar, dass der rechtswidrige Einsatz eines V-Mannes der Verur-