Gestützt auf diese Tatsache wird der Sachrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Straf- schärfungs- und Strafminderungsgründe ein Urteil fällen müssen. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend ein verdeckter Fahnder in die Untersuchung involviert war. Diesem ist es in jedem Fall untersagt, quasi als Initiant einer deliktischen Tätigkeit aufzutreten, zu der es ohne sein Zutun gar nicht gekommen wäre.