10.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Handel mit insgesamt 308.6 g reinem Kokain betrieben zu haben. Stellt man nur auf die Wirkstoffmenge ab, ist der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt und hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, BetmG [SR 812.121]). Gestützt auf diese Tatsache wird der Sachrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Straf- schärfungs- und Strafminderungsgründe ein Urteil fällen müssen.