Auch das Bundesgericht erlaube es dem V-Mann, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken (BGE 124 IV 34 E. 3c). Im vorliegenden Fall sei der Tatenschluss zum Verkauf von Betäubungsmitteln beim Beschwerdeführer bereits vorhanden gewesen. So oder anders sei die Frage, ob allenfalls absolute Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten, vom Strafrichter im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren sei nur eine vorläufige, prima facie-Würdigung der Untersuchugnsergebnisse vorzunehmen. Der Entscheid des Strafrichters dürfe dabei nicht vorweggenommen werden.