In diesem Zusammenhang macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Kontakte seien nicht nur vom Fahnder ausgegangen. Dies treffe zwar für den Erstkontakt zu, was logischerweise darauf beruhe, dass überhaupt eine Kontaktaufnahme respektive Verbindung entstehen könne. Die weiteren Kontaktaufnahmen seien aber vom Beschwerdeführer aus erfolgt, da dieser ein Interesse daran gehabt habe, Betäubungsmittel zu verkaufen. Auch das Bundesgericht erlaube es dem V-Mann, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken (BGE 124 IV 34 E. 3c).