Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b). 10.2 Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer die Frage der möglichen Einwirkung des verdeckten Fahnders durchaus von Bedeutung. In diesem Zusammenhang macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Kontakte seien nicht nur vom Fahnder ausgegangen.