9. Als besonderen Haftgrund führt das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) ins Feld. Das Bestehen von Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. 10. 10.1 Schliesslich müssen Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein. Sie können grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuhe-