Selbst wenn ein verdeckter Fahnder in ungebührlicher Weise auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte, würde diese Tatsache allein nichts daran ändern, dass der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt sein könnte. Die Problematik ist somit nicht im Rahmen der Tat- und Schuldfrage zu thematisieren, sondern erst im Rahmen der Strafzumessung. Aufgrund der Aktenlage kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.