8.3 Der Beschwerdeführer hat den Grundsachverhalt, nämlich die Tatsache, dass er rund 500 g Kokaingemisch zum Verkauf an eine andere Person übergab, bereits eingestanden. Damit liegt ein dringender Tatverdacht auf qualifizierten Handel mit Betäubungsmitteln vor. Selbst wenn ein verdeckter Fahnder in ungebührlicher Weise auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte, würde diese Tatsache allein nichts daran ändern, dass der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt sein könnte.