4 vernahmen mit den beteiligten Personen, vorgenommen. Es kann keine Rede davon sein, dass sie nicht darum bemüht wären, das Verfahren gebührend voranzutreiben. Dass die Ermittlungen nicht in die Richtung verlaufen, die der Beschwerdeführer sich vorstellt, ändert daran nichts. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.