Dass Ermittlungen gegen mehrere Personen zeitintensiver seien, verstehe sich von selber. 6.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft gesamthaft in Frage zu stellen.