6. 6.1 Zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass in alle Richtungen ermittelt werde, wozu die Abklärung der Rolle des Beschwerdeführers und derjenigen seiner allfälligen Mittäter gehöre. Eine solche Untersuchung, insbesondere die technische Auswertung der Geräte, nehme erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Es sei der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO zu wahren. Dass Ermittlungen gegen mehrere Personen zeitintensiver seien, verstehe sich von selber.