Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. unten, E. 10). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint damit - insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Haftverfahren von besonderer Dringlichkeit geprägt ist - nicht angezeigt. Die Verletzung wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung berücksichtigt.