Erstaunlich ist dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 1. März 2018 geltend gemacht hatte, bezüglich des Verkaufs von Kokain von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein. Indem das Zwangsmassnahmengericht sich im angefochtenen Entscheid nicht weiter mit diesem Einwand auseinandersetzt, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. unten, E. 10).