Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Problematik findet nicht statt, obwohl es die Staatsanwaltschaft zwei Monate zuvor noch darauf hingewiesen hatte, in diesem Zusammenhang Abklärungen zu treffen und die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 ausführlich auf die Thematik hingewiesen hatte. Erstaunlich ist dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 1. März 2018 geltend gemacht hatte, bezüglich des Verkaufs von Kokain von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein.