Das Zwangsmassnahmengericht führt in einem einzigen Satz aus, dass die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Strafmilderung infolge Überschreitens des Masses der zulässigen Einwirkung im Rahmen der verdeckten Ermittlung noch gegeben sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Problematik findet nicht statt, obwohl es die Staatsanwaltschaft zwei Monate zuvor noch darauf hingewiesen hatte, in diesem Zusammenhang Abklärungen zu treffen und die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 ausführlich auf die Thematik hingewiesen hatte.