Die Frage, ob eine unzulässige Einwirkung eines verdeckten Ermittlers vorgelegen hat, welche zu einer markanten Strafreduktion oder sogar Aufhebung einer Strafe führen könnte, ist somit auch im Haftprüfungsverfahren relevant. Das Zwangsmassnahmengericht führt in einem einzigen Satz aus, dass die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Strafmilderung infolge Überschreitens des Masses der zulässigen Einwirkung im Rahmen der verdeckten Ermittlung noch gegeben sei.