293 Abs. 2 StPO darf die Tätigkeit des verdeckten Fahnders für den Entschluss zu einer Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überschreitet er das Mass der zulässigen Einwirkung gegenüber der beschuldigten Person, so ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen oder von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). 5.3 Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Ob die Verhältnismässigkeit noch gegeben ist, beurteilt sich im Hinblick auf die im En-