5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Es verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2, mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.