Dem Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vom 17. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass der Erstkontakt vom Fahnder ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst gar kein Kokain liefern wollen. Der Fahnder habe ihn jedoch ausdrücklich danach gefragt und das Gespräch danach mehrmals auf «das Weisse» gelenkt. Damit habe der Fahnder das Verbot, eine allgemeine Tatbereitschaft zu wecken, respektive, die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten zu lenken (Art. 293 Abs. 2 StPO), verletzt.