Damit verletze sie das Beschleunigungsgebot. Im Antrag auf Haftverlängerung habe die Staatsanwaltschaft die Problematik der unzulässigen Einwirkung in keinem Wort mehr erwähnt. Die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag vollumfänglich stattgebe, ohne sich selber mit der Problematik, auf die es in seinem ursprünglichen Entscheid vom 1. März 2018 noch ausdrücklich hingewiesen habe, auseinanderzusetzen, lasse Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit aufkommen. Dem Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vom 17. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass der Erstkontakt vom Fahnder ausgegangen sei.