2 Fahnders auf den Tatentschluss des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und so dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte sich die Einwirkung durch den verdeckten Fahnder tatsächlich als unrechtmässig erweisen, hätte dies allenfalls eine Strafbefreiung für den Beschwerdeführer zur Folge. Indem die Staatsanwaltschaft in eine völlig andere Richtung ermittle, verzögere sie das Verfahren und bewirke eine unnötige Verlängerung der Untersuchungshaft. Damit verletze sie das Beschleunigungsgebot.