Nichts desto trotz hätten sich die weiteren Ermittlungen darauf konzentriert, die Mittäterschaft der Beschuldigten D.________ und E.________ nachzuweisen. Ohnehin habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Wesentlichen bereits eingestanden. Diese Einwände habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zur beantragten Haftverlängerung vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vom 30. April 2018 aber in keiner Weise mit der Frage der Zulässigkeit der Einwirkung des verdeckten