4. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Verhaftung auf eine unzulässige Einwirkung i.S.v. Art. 298c Abs. 2 i.V.m. Art. 293 Abs. 2 StPO durch den verdeckten Fahnder zurückzuführen sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Staatsanwaltschaft bereits im Haftentscheid vom 1. März 2018 darauf hingewiesen, dass dieser Frage bei der weiteren Untersuchung besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei. Nichts desto trotz hätten sich die weiteren Ermittlungen darauf konzentriert, die Mittäterschaft der Beschuldigten D.________ und E.________ nachzuweisen.