Am 18. April 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft für weitere drei Monate. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 30. April 2018 statt. Dagegen erhob A.________ am 5. Mai 2018 (bei der Beschwerdekammer eingegangen am 8. Mai 2018) Beschwerde mit dem Antrag, er sei unter Auflagen freizulassen. Eventualiter sei die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft auf zwei Monate, d.h. bis zum 25. Juni 2018 zu beschränken. Im Beschwerdeverfahren verzichtete das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.