1. Am 26. Februar 2018 wurde A.________ wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen. Der Antrag der federführenden Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anordnung der Untersuchungshaft wurde vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 1. März 2018 gutgeheissen. Jedoch erfolgte die Anordnung nicht wie beantragt für drei, sondern nur für zwei Monate, d.h. bis zum 25. April 2018. Am 18. April 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft für weitere drei Monate.