Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 188 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. April 2018 (KZM 18 635) Erwägungen: 1. Am 26. Februar 2018 wurde A.________ wegen Verdachts auf Handel mit Betäu- bungsmitteln festgenommen. Der Antrag der federführenden Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anordnung der Untersuchungshaft wurde vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) am 1. März 2018 gutgeheissen. Jedoch erfolg- te die Anordnung nicht wie beantragt für drei, sondern nur für zwei Monate, d.h. bis zum 25. April 2018. Am 18. April 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ver- längerung der Untersuchungshaft für weitere drei Monate. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 30. April 2018 statt. Dagegen er- hob A.________ am 5. Mai 2018 (bei der Beschwerdekammer eingegangen am 8. Mai 2018) Beschwerde mit dem Antrag, er sei unter Auflagen freizulassen. Even- tualiter sei die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft auf zwei Monate, d.h. bis zum 25. Juni 2018 zu beschränken. Im Beschwerdeverfahren verzichtete das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft plädierte am 14. Mai 2018 für eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Tag seiner Verhaftung einem ver- deckten Fahnder nach mehreren Kontakten zunächst ein Muster von rund 10 g Ko- kaingemisch für CHF 500.00 und später 488 g Kokaingemisch übergeben zu ha- ben, wofür er CHF 27‘000.00 hätte erhalten sollen. Wie dem forensisch- chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 21. März 2018 zu entnehmen ist, beläuft sich die reine Wirkstoffmenge der beiden Proben auf insgesamt 308.6 g. 4. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Verhaftung auf eine unzulässige Einwirkung i.S.v. Art. 298c Abs. 2 i.V.m. Art. 293 Abs. 2 StPO durch den verdeckten Fahnder zurückzuführen sei. Das Zwangs- massnahmengericht habe die Staatsanwaltschaft bereits im Haftentscheid vom 1. März 2018 darauf hingewiesen, dass dieser Frage bei der weiteren Untersu- chung besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei. Nichts desto trotz hätten sich die weiteren Ermittlungen darauf konzentriert, die Mittäterschaft der Beschuldigten D.________ und E.________ nachzuweisen. Ohnehin habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Wesentlichen bereits eingestanden. Diese Einwände habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zur beantragten Haftverlänge- rung vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vom 30. April 2018 aber in keiner Weise mit der Frage der Zulässigkeit der Einwirkung des verdeckten 2 Fahnders auf den Tatentschluss des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und so dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte sich die Einwirkung durch den verdeckten Fahnder tatsächlich als unrechtmässig erweisen, hätte dies allenfalls eine Strafbefreiung für den Beschwerdeführer zur Folge. Indem die Staatsanwaltschaft in eine völlig andere Richtung ermittle, verzögere sie das Ver- fahren und bewirke eine unnötige Verlängerung der Untersuchungshaft. Damit ver- letze sie das Beschleunigungsgebot. Im Antrag auf Haftverlängerung habe die Staatsanwaltschaft die Problematik der unzulässigen Einwirkung in keinem Wort mehr erwähnt. Die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag vollumfänglich stattgebe, ohne sich selber mit der Problematik, auf die es in seinem ursprünglichen Entscheid vom 1. März 2018 noch ausdrücklich hingewiesen habe, auseinanderzusetzen, lasse Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unvoreinge- nommenheit aufkommen. Dem Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vom 17. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass der Erstkontakt vom Fahnder ausgegan- gen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst gar kein Kokain liefern wollen. Der Fahnder habe ihn jedoch ausdrücklich danach gefragt und das Gespräch danach mehrmals auf «das Weisse» gelenkt. Damit habe der Fahnder das Verbot, eine allgemeine Tatbereitschaft zu wecken, respektive, die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten zu lenken (Art. 293 Abs. 2 StPO), verletzt. Die sehr aktive Rolle des verdeckten Fahnders sei jedenfalls auffällig und komme, ähnlich wie in BGE 124 IV 34 E. 3e, derjenigen eines «agent provocateur» gleich. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Partei- en Anspruch auf rechtliches Gehör. Es verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2, mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2 je mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 298c Abs. 2 i.V.m. Art. 293 Abs. 2 StPO darf die Tätigkeit des ver- deckten Fahnders für den Entschluss zu einer Straftat nur von untergeordneter Be- deutung sein. Überschreitet er das Mass der zulässigen Einwirkung gegenüber der beschuldigten Person, so ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen oder von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). 5.3 Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Ob die Verhältnismässigkeit noch gegeben ist, beurteilt sich im Hinblick auf die im En- 3 dentscheid zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. unten, E. 10). Die Frage, ob eine un- zulässige Einwirkung eines verdeckten Ermittlers vorgelegen hat, welche zu einer markanten Strafreduktion oder sogar Aufhebung einer Strafe führen könnte, ist so- mit auch im Haftprüfungsverfahren relevant. Das Zwangsmassnahmengericht führt in einem einzigen Satz aus, dass die Verhältnismässigkeit der angeordneten Un- tersuchungshaft auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Strafmilderung infolge Überschreitens des Masses der zulässigen Einwirkung im Rahmen der verdeckten Ermittlung noch gegeben sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Problematik findet nicht statt, obwohl es die Staatsanwaltschaft zwei Monate zuvor noch darauf hingewiesen hatte, in diesem Zusammenhang Abklärungen zu treffen und die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 ausführlich auf die Thematik hingewiesen hatte. Erstaunlich ist dies auch deshalb, weil der Beschwer- deführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 1. März 2018 geltend gemacht hatte, bezüglich des Verkaufs von Kokain von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein. Indem das Zwangsmassnahmengericht sich im angefochtenen Entscheid nicht weiter mit diesem Einwand auseinander- setzt, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. unten, E. 10). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint damit - insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Haftverfahren von besonderer Dringlichkeit geprägt ist - nicht angezeigt. Die Verletzung wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung berücksich- tigt. 6. 6.1 Zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots wendet die Staatsan- waltschaft ein, dass in alle Richtungen ermittelt werde, wozu die Abklärung der Rol- le des Beschwerdeführers und derjenigen seiner allfälligen Mittäter gehöre. Eine solche Untersuchung, insbesondere die technische Auswertung der Geräte, nehme erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Es sei der Grundsatz der Ver- fahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO zu wahren. Dass Ermittlungen ge- gen mehrere Personen zeitintensiver seien, verstehe sich von selber. 6.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur so- weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende An- setzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. und 137 IV 92 E. 3.1, je mit Hin- weisen). 6.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Strafverfolgungsbehörden seit der In- haftierung des Beschwerdeführers diverse Ermittlungshandlungen, namentlich Ein- 4 vernahmen mit den beteiligten Personen, vorgenommen. Es kann keine Rede da- von sein, dass sie nicht darum bemüht wären, das Verfahren gebührend voranzu- treiben. Dass die Ermittlungen nicht in die Richtung verlaufen, die der Beschwerde- führer sich vorstellt, ändert daran nichts. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 7. Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft sind nur zulässig, wenn und solange die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Sie muss sich zudem als verhältnismässig erweisen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 8. 8.1 Mit seinen Ausführungen, er habe ursprünglich gar kein Kokain verkaufen wollen, sondern habe den Stoff erst auf Nachfrage des verdeckten Fahnders hin beschafft, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 8.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.3 Der Beschwerdeführer hat den Grundsachverhalt, nämlich die Tatsache, dass er rund 500 g Kokaingemisch zum Verkauf an eine andere Person übergab, bereits eingestanden. Damit liegt ein dringender Tatverdacht auf qualifizierten Handel mit Betäubungsmitteln vor. Selbst wenn ein verdeckter Fahnder in ungebührlicher Wei- se auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte, würde diese Tatsache allein nichts daran ändern, dass der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erfüllt sein könnte. Die Problematik ist somit nicht im Rahmen der Tat- und Schuldfrage zu thematisieren, sondern erst im Rahmen der Strafzu- messung. Aufgrund der Aktenlage kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls von ei- nem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. 9. Als besonderen Haftgrund führt das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) ins Feld. Das Bestehen von Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Es darf daher davon aus- gegangen werden, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. 10. 10.1 Schliesslich müssen Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein. Sie können grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuhe- 5 ben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine an sich rechtmässige Haft darf nicht übermässig lange dauern. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weite- ren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafun- tersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b). 10.2 Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordne- ten Haftdauer die Frage der möglichen Einwirkung des verdeckten Fahnders durchaus von Bedeutung. In diesem Zusammenhang macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Kontakte seien nicht nur vom Fahnder ausgegangen. Dies treffe zwar für den Erstkontakt zu, was logischerweise darauf beruhe, dass überhaupt eine Kontaktaufnahme respektive Verbindung entstehen könne. Die weiteren Kon- taktaufnahmen seien aber vom Beschwerdeführer aus erfolgt, da dieser ein Inter- esse daran gehabt habe, Betäubungsmittel zu verkaufen. Auch das Bundesgericht erlaube es dem V-Mann, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Ta- tentschlusses hinzuwirken (BGE 124 IV 34 E. 3c). Im vorliegenden Fall sei der Ta- tenschluss zum Verkauf von Betäubungsmitteln beim Beschwerdeführer bereits vorhanden gewesen. So oder anders sei die Frage, ob allenfalls absolute Beweis- verwertungsverbote vorliegen könnten, vom Strafrichter im Rahmen der richterli- chen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren sei nur eine vorläu- fige, prima facie-Würdigung der Untersuchugnsergebnisse vorzunehmen. Der Ent- scheid des Strafrichters dürfe dabei nicht vorweggenommen werden. 10.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Handel mit insgesamt 308.6 g reinem Kokain betrieben zu haben. Stellt man nur auf die Wirkstoffmenge ab, ist der Tat- bestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt und hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, BetmG [SR 812.121]). Gestützt auf diese Tatsache wird der Sachrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Straf- schärfungs- und Strafminderungsgründe ein Urteil fällen müssen. Dabei ist, wie be- reits ausgeführt, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend ein ver- deckter Fahnder in die Untersuchung involviert war. Diesem ist es in jedem Fall un- tersagt, quasi als Initiant einer deliktischen Tätigkeit aufzutreten, zu der es ohne sein Zutun gar nicht gekommen wäre. Wie das Bundesgericht im von den Parteien vielzitierten BGE 124 IV 34 erkannt hat, ist in Fällen, in denen der V-Mann derart stark auf die Zielperson eigewirkt hat, dass er sie geradewegs zu strafbarem Ver- halten motiviert hat, ohne dass zuvor ein entsprechender Tatentschluss vorhanden war, gar ein Freispruch der beschuldigten Person denkbar. Gleichzeitig stellt das Bundesgericht aber klar, dass der rechtswidrige Einsatz eines V-Mannes der Verur- 6 teilung der provozierten Zielperson nicht absolut entgegenstehe. Ein Freispruch stehe erst zur Diskussion, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Tatbeteiligung des polizeilichen «agent provocateur» diejenige der Zielperso- nen völlig in den Hintergrund dränge (BGE 124 IV 34 E. 3e). Die definitive Prüfung der Frage, inwieweit der Einsatz des verdeckten Fahnders sich vorliegend auf die Strafe des Beschuldigten auswirkt, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aus- führt, dem Sachrichter vorbehalten und darf im jetzigen Verfahrensstadium nicht vorweggenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend wird im Hinblick auf die Verhältnis- mässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft nur eine prima facie-Würdigung vorgenommen. 10.4 Wie den Einsatzberichten des verdeckten Fahnders vom 17. Januar und vom 20. Februar 2018 zu entnehmen ist, bot der Beschwerdeführer beim ersten Treffen nur Kamagra, Amphetamine und Ecstasy zum Verkauf an. Daraufhin erklärte der Fahnder, dass er daran nicht interessiert sei; sie hätten zuvor wegen sonst etwas zusammen telefoniert. Es ist zu vermuten, dass es bei diesem Telefongespräch um Kokain ging. Unklar ist, von wem dabei die Initiative für ein entsprechendes Ge- schäft ausging. Aus den Einsatzberichten ist hingegen klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer erst bereit erklärte, Kokain zu organisieren und dies dem vermeintlichen Abnehmer zu verkaufen, nachdem er vom Fahnder mehrmals nach dem «Weissen» gefragt worden war. Dieses Vorgehen des verdeckten Fahnders wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Auf der anderen Seite darf der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden, dass die verdeckte Fahndung erst angeordnet wurde, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund von Hinweisen aus dem Drogenmilieu, wonach bis anhin unbekannte Täter Handel mit verschie- denen Drogen, unter anderem mit Kokain, betreiben würden, in den Fokus der Po- lizei geriet (Berichtsrapporte der Kriminalabteilung vom 2. und 14. April 2018). Ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer war demnach bereits vorhanden, als der verdeckte Ermittler ins Spiel kam. Auch anlässlich des ersten Treffens mit dem verdeckten Fahnder hatte er erklärt, dass jene Ware, über die sie am Telefon gesprochen hätten (vermutlich Kokain), bereits weg sei, da eine andere Person be- reits alles gekauft habe (Einsatzbericht vom 17. Januar 2018). Auch dieser Um- stand deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Einsatz des verdeckten Fahnders in Betäubungsmittelgeschäfte in ähnlicher Grössenord- nung involviert war. Eine wie in BGE 124 IV 34 beschriebene Konstellation, in der der Tatbeitrag der Zielperson von der Einwirkung des verdeckten Ermittlers gera- dezu in den Hintergrund gedrängt wird und die Zielperson aufgrund dessen straflos bleiben kann, liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer dürfte vorliegend höchs- tens von einer Strafreduktion profitieren. Weiter strafmindernd zu berücksichtigen sein wird das Geständnis, dass er erstmals in der Verhandlung vor dem Zwangs- massnahmengericht am 1. März 2018 abgelegt hat (vgl. zur Strafzumessung in ei- nem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des Bundesgerichts 6S_458/2003 vom 30. März 2003). Der hier im Raum stehende Tatvorwurf wiegt schwer. Selbst wenn man diese beiden strafmindernden Umstände grosszügig zugunsten des Be- schwerdeführers berücksichtigt, wird er bei der hier zur Diskussion stehenden Menge an reinem Kokain nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von weit über einem 7 Jahr zu rechnen haben. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird sich die angeordnete Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2018 auf insgesamt fünf Monate belaufen. Diese Haftdauer kommt nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Frei- heitsstrafe und erweist sich somit nach wie vor als verhältnismässig. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes liegt wie bereits ausgeführt nicht vor, so dass die Verhältnismässigkeit auch in dieser Hinsicht gegeben ist. 11. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unter Auflagen freizulassen. Er könne sich während dem Strafverfahren bei seinem Cousin hier in der Schweiz aufhalten. Als Ersatzmassnahmen schlägt er die Verhängung von Hausarrest und einer täglichen Meldepflicht bei der Polizei vor. Wie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO zu entnehmen ist, setzt die Anordnung von Er- satzmassnahmen voraus, dass sie gleich wirksam ist wie eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Der Beschul- digte unterhält, abgesehen von seinem Cousin, keinerlei familiären, beruflichen oder sozialen Beziehungen zur Schweiz. Er ist holländischer Staatsbürger und kann sich grundsätzlich im Schengen-Raum frei bewegen. Es wäre für ihn daher ein leichtes, die Schweiz trotz verhängtem Hausarrest und Meldepflicht zu verlas- sen und sich so dem Strafverfahren zu entziehen. Die Anordnung von Ersatzmass- nahmen wäre demnach nicht zielführend und fällt damit ausser Betracht. 12. Zusammenfassend stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Im Übrigen sind die Haftvor- aussetzungen – dringender Tatverdacht, besonderer Haftgrund und Verhältnis- mässigkeit – gegeben, so dass sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate als rechtmässig erweist. 13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten, ausmachend CHF 750.00, hat der Be- schwerdeführer zu tragen. 14. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die beschul- digte Person nur dann eine Rückerstattungspflicht für die vom Kanton getragene Entschädigung und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der Verteidigung trifft, soweit sie zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Dies Kosten des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1‘500.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auf- erlegt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren wird von der Staatsanwaltschaft oder dem urteilen- den Gericht im Endentscheid festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9