Die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs würde ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten (siehe dazu Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 24 + 30 vom 23. März 2016 E. 4.3 und BK 17 388 vom 28. September 2017 E. 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn überwiegt das öffentliche Verkehrssicherheitsinteresse, sodass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.